Im internationalen Rechtsverkehr ist es schwierig, die Echtheit von Urkunden zu beweisen. Denn es lässt sich nicht feststellen, ob die Person, die die Urkunde beglaubigt oder beurkundet hat, nach dem Recht des jeweiligen Staates dazu befugt war.
Fragen zur Form
Um dieses Problem zu lösen, wurden internationale Vereinbarungen getroffen. Bilaterale Abkommen sind ein Teil der Lösung. Sie regeln, ob öffentliche Urkunden aus ausländischen Staaten (z.B. Beglaubigungsvermerke oder notarielle Urkunden) ohne weiteres anerkannt werden können. Ohne Zwischenbeglaubigungen zu verlangen oder zu regeln, welche Nachweise zum Nachweis der Echtheit jeweils erforderlich sind. Das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Beseitigung des Legalisationserfordernisses für ausländische öffentliche Urkunden wurde von vielen Staaten unterzeichnet. Der internationale Rechtsverkehr wird durch die sogenannte „Apostille„, die von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates angebracht wird, wesentlich erleichtert. Die Apostille bescheinigt die Echtheit und die Geschäftsfähigkeit der beglaubigenden Person sowie die Echtheit von Siegeln oder Stempeln, die auf dem Dokument angebracht sind.
Rechtssicherheit ermöglicht rechtssichere Anteilsübertragungen
Sie ist auch dann sinnvoll, wenn von einem deutschen Notar ausgestellte Urkunden oder Bescheinigungen im Ausland verwendet werden sollen. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Dokumenten und holen alle notwendigen Genehmigungen, Bestätigungen und zusätzlichen Beglaubigungen sowohl bei den ausländischen als auch bei den inländischen Behörden ein.
Zusammenfassung
Auf Grund von zahlreichen Fragen zum Erwerb einer Vorrats GmbH durch eine ausländische Gesellschaft haben wir die Eckpunkte für einen reibungslosen Ablauf zusammengefasst.
1) Damit eine ausländische Gesellschaft beim Erwerb der Anteile an der GmbH durch uns vertreten werden kann, benötigen wir eine Vollmacht mit den Unterschriften der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in notariell beglaubigter Form nebst Apostille. Zudem benötigen wir eine notarielle Vertretungsbescheinigung nebst Apostille über die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Person(en).
2) Der Beglaubigungsvermerk und die Vertretungsbescheinigung des Notars sind idealerweise auf Deutsch, sonst müssten sie zumindest auf Englisch sein.
3) Des Weiteren benötigen wir einen aktuellen Existenznachweis über die Gesellschaft, welche die Anteile an der neuen GmbH erwerben will (z.B. HR-Auszug). Der Existenznachweis sollte im besten Fall ebenfalls auf Deutsch vorliegen und einen Beglaubigungsvermerk des Handelsregisters oder Notars aufweisen. Hilfsweise wird der Existenznachweis in englischer Sprache von den meisten Notariaten ebenfalls akzeptiert.
Einen Entwurf der Vollmacht können Sie hier downloaden.
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